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   BVerwG, 21.02.1997 - 2 B 150.96   

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https://dejure.org/1997,24488
BVerwG, 21.02.1997 - 2 B 150.96 (https://dejure.org/1997,24488)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1997 - 2 B 150.96 (https://dejure.org/1997,24488)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1997 - 2 B 150.96 (https://dejure.org/1997,24488)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund mangelnder Bedeutung - Vorschrift für bestimmte Beamte und Soldaten, die eine nach Laufbahnen gestaffelte Einmalzahlung vorsieht

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 10.05.1991 - 2 B 50.91

    Grundsätzliche Rechtsbedeutung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1997 - 2 B 150.96
    Rechtsfragen nach ausgelaufenem Recht kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (stRspr, vgl. unter anderem Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 21.02.1997 - 2 B 150.96
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1997 - 2 B 150.96
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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